Vorauszusetzen ist dabei aber, dass in begründeten Einzelfällen einer umgekehrten Interessenlage durch eine Ausnahmebewilligung Rechnung getragen wird. Eine derartige einschränkende kommunale Regelung, die auch visuell nicht als solche wahrnehmbare Antennenanlagen umfasst, darf sich auch auf den weiteren Bereich eines historischen Ortsbildschutzgebiets erstrecken, sofern eine solche Regelung, insbesondere bei einer Negativplanung, den Anliegen der Fernmeldegesetzgebung genügend Rechnung trägt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 154 vom 8.5.2007 E. 4d; vgl. auch nachstehende E. 4.2.6.).