Da sich der Eingriff von Mobilfunkantennen nicht in der optischen Wirkung erschöpft, ist es auch zulässig, eine solche Regelung in einem derart sensiblen Umfeld auf visuell nicht als solche wahrnehmbare Antennen auszudehnen. Es ist grundsätzlich auch zulässig, die von § 143 Abs. 2 PBG geforderte Abwägung mit dem Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen in generell-abstrakter Weise vorwegzunehmen. Vorauszusetzen ist dabei aber, dass in begründeten Einzelfällen einer umgekehrten Interessenlage durch eine Ausnahmebewilligung Rechnung getragen wird.