In historischen Ortskernen sind Neubauten und bauliche Veränderungen überdies im Massstab, im Material und in der Farbgebung der bestehenden Bebauung anzupassen (§ 142 Abs. 2 PBG). In einem kommunalen Reglement darf noch weitergehend in generell-abstrakter Weise festgelegt werden, dass Mobilfunkantennen im Bereich solcher Gebäude bzw. Ortsteile im Sinn des Kaskadenmodells nach Möglichkeit zu vermeiden oder im Sinn einer Negativplanung verboten sind. Da sich der Eingriff von Mobilfunkantennen nicht in der optischen Wirkung erschöpft, ist es auch zulässig, eine solche Regelung in einem derart sensiblen Umfeld auf visuell nicht als solche wahrnehmbare Antennen auszudehnen.