3.3.2. Bereits aufgrund von § 142 Abs. 1 PBG gilt, dass bei Veränderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen von geschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder besonderer architektonischer Bedeutung, insbesondere solchen, die im Bauinventar gemäss dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG; SRL Nr. 595) eingetragen sind, der Bausubstanz, dem Charakter, der Gestalt und der optischen Wirkung dieser Bauten Rechnung zu tragen ist. In historischen Ortskernen sind Neubauten und bauliche Veränderungen überdies im Massstab, im Material und in der Farbgebung der bestehenden Bebauung anzupassen (§ 142 Abs. 2 PBG).