Insbesondere fragt es sich, inwiefern es den kantonalen und kommunalen Planungsträgern möglich bleibt, die Zulässigkeit von Mobilfunkantennen mit raumplanerischen Massnahmen zu regeln, soweit nicht die optischen Auswirkungen betroffen sind. 3.3.2. Bereits aufgrund von § 142 Abs. 1 PBG gilt, dass bei Veränderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen von geschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder besonderer architektonischer Bedeutung, insbesondere solchen, die im Bauinventar gemäss dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (DSchG; SRL Nr. 595) eingetragen sind, der Bausubstanz, dem Charakter, der Gestalt und der optischen Wirkung dieser Bauten Rechnung zu tragen ist.