Zum oben Gesagten sind einige zusätzliche Bemerkungen angezeigt. Insbesondere fragt es sich, inwiefern es den kantonalen und kommunalen Planungsträgern möglich bleibt, die Zulässigkeit von Mobilfunkantennen mit raumplanerischen Massnahmen zu regeln, soweit nicht die optischen Auswirkungen betroffen sind.