Auch die vorliegend zu beurteilende Regelung unterscheidet nicht zwischen Antennenanlagen, die visuell wahrnehmbar sind, und anderen, bei denen dies nicht der Fall ist. Die genannte Rechtsprechung ist daher auch hier massgebend. Aus diesem Grund wird auch die Stadt Sursee ihre Vorschriften (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 und Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR) entsprechend anzupassen haben. Dabei ist Folgendes zusätzlich zu berücksichtigen. 3.2.3. Hinsichtlich der visuellen Wahrnehmbarkeit von Antennen gilt es zu differenzieren.