Zwar räumte das Bundesgericht ein, dass das blosse Wissen um eine visuell nicht wahrnehmbare Antenne, ob gebäudeintern oder sonst wie kaschiert, in der unmittelbaren Nachbarschaft Angst machen oder andere unerwünschte Auswirkungen zeitigen könne, zumindest wenn man ihren Standort kenne und sich vor ihrer Strahlung fürchte. Dennoch erscheine das öffentliche Interesse an der Verhinderung ideeller Immissionen in solchen Fällen derart gering, dass die Beschränkung der Standortwahl unverhältnismässig werde (E. 5.5). Auch die vorliegend zu beurteilende Regelung unterscheidet nicht zwischen Antennenanlagen, die visuell wahrnehmbar sind, und anderen, bei denen dies nicht der Fall ist.