Es wies darauf hin, dass die dortige Regelung – im Unterschied zu jener der Gemeinde Urtenen-Schönbühl, die es kurz zuvor weitgehend geschützt hatte (vgl. BGE 138 II 173) – sich grundsätzlich auf sämtliche Mobilfunkanlagen bezog, nicht nur auf visuell wahrnehmbare Anlagen. Zwar räumte das Bundesgericht ein, dass das blosse Wissen um eine visuell nicht wahrnehmbare Antenne, ob gebäudeintern oder sonst wie kaschiert, in der unmittelbaren Nachbarschaft Angst machen oder andere unerwünschte Auswirkungen zeitigen könne, zumindest wenn man ihren Standort kenne und sich vor ihrer Strahlung fürchte.