In BGer-Urteil 1C_51/2012/1C_71/2012 vom 21.5.2012 hatte das Bundesgericht über eine vergleichbare kommunale Regelung der Gemeinde Hinwil ZH zu befinden. Es wies darauf hin, dass die dortige Regelung – im Unterschied zu jener der Gemeinde Urtenen-Schönbühl, die es kurz zuvor weitgehend geschützt hatte (vgl. BGE 138 II 173) – sich grundsätzlich auf sämtliche Mobilfunkanlagen bezog, nicht nur auf visuell wahrnehmbare Anlagen.