Die strittige Planungszone sieht vor, dass Antennenanlagen in erster Linie in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone erstellt werden und gegenüber anderen Zonen, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben, einen Mindestabstand von 100 m wahren (Art. 8 Abs. 5 Sätze 1 und 2 nBZR). Antennenanlagen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone möglich ist (Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR). In BGer-Urteil 1C_51/2012/1C_71/2012 vom 21.5.2012 hatte das Bundesgericht über eine vergleichbare kommunale Regelung der Gemeinde Hinwil ZH zu befinden.