Dagegen kann es sich rechtfertigen, in Zonen, die in erster Linie für das gesunde und ruhige Wohnen bestimmt sind, die Errichtung von Betrieben und Anlagen, die ideelle Immissionen verursachen können, von einem funktionalen Zusammenhang zur jeweiligen Zone abhängig zu machen (BGE 138 II 173 E. 7.4.3, mit weiteren Hinweisen). 3.2.2. Die strittige Planungszone sieht vor, dass Antennenanlagen in erster Linie in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone erstellt werden und gegenüber anderen Zonen, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben, einen Mindestabstand von 100 m wahren (Art. 8 Abs. 5 Sätze 1 und 2 nBZR).