Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kaskadenmodell zur Planung von Standorten von Mobilfunkantennen grundsätzlich, wie erwähnt, zulässig, soweit dabei die bundesrechtlichen Schranken beachtet werden, die sich insbesondere aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergeben. Gemäss Bundesgericht darf bei der Ortsplanung grundsätzlich berücksichtigt werden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung (oder Teilen davon) unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst wie unerfreulich empfunden wird.