2010, N 622 ff.). 2.8. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Erlass der Planungszone – unabhängig von deren näherer inhaltlicher Beurteilung – in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin stand und nicht von vornherein gegen übergeordnetes Recht oder vertragliche Vereinbarungen mit den Beschwerdeführerinnen verstösst. 3. 3.1. Mit der Planungszone soll im BZR einerseits für die gesamte Bauzone ein Kaskadenmodell für die Standorte von Mobilfunkantennen verankert werden, andererseits eine Negativplanung mit einem gänzlichen Verbot von Mobilfunkantennen in bestimmten Teilen der Bauzone. Zunächst ist zu prüfen, ob das vorliegend strittige Kaskadenmodell nach übergeordnetem Recht zulässig ist.