Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Planungszone von der oben erwähnten Vereinbarung und deren Inhalt Kenntnis hatte. Jedoch ist nicht erkennbar, dass dies gegen die Planungszone als Grundlage für Vertrauensschutz dienen könnte, oder dass sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich verhalten hätte (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 622 ff.)