Um im Sinn von § 43 Satz 2 PBV die Auswirkungen auf die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten, kann daher unter Umständen anstatt einer Mehrfachnutzung vielmehr eine Dekonzentration der Standorte angezeigt sein (vgl. LGVE 2005 II Nr. 7 E. 6c). 2.7. Gemäss den Beschwerdeführerinnen stösst der Erlass der Planungszone auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Inwiefern dies der Fall sein soll, machen die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend substanziiert geltend. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Planungszone von der oben erwähnten Vereinbarung und deren Inhalt Kenntnis hatte.