Somit verstösst die streitbetroffene Planungszone nicht gegen § 43 PBV. Zu beachten ist hierbei, dass gemäss den Empfehlungen des Bunds und der Kantone innerhalb der Bauzone eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige konzentrierte Standorte nicht generell anzustreben ist (Empfehlungen für die Koordination der Planungs- und Baubewilligungsverfahren für Basisstationen für Mobilfunkanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, S. 2; abrufbar unter: www.bakom.admin.ch/themen/frequenzen/01341/01342/index.html?lang=de).