Die Vereinbarung der Beschwerdeführerinnen mit dem BUWD enthält demgegenüber konkrete Vorschriften zum Verfahren der Standortevaluation, die vom Gehalt von § 43 PBV nicht gedeckt sind. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich, dass § 43 PBV die Möglichkeiten der kommunalen Planungsträger zur Standortsteuerung abschliessend definieren oder beschränken würde. Somit verstösst die streitbetroffene Planungszone nicht gegen § 43 PBV.