Inhaltlich ist sie wenig bestimmt. Zudem ist sie in ihrer Wirkung beschränkt, da es sich um eine Verordnungsbestimmung handelt, ohne dass auf der Ebene des formellen Gesetzes eine entsprechende Delegation ersichtlich wäre. Die Norm weist daher einen eher programmatischen Gehalt auf, ohne dass sich daraus ein bestimmter justiziabler Anspruch ergäbe (vgl. zum Ganzen: LGVE 2005 II Nr. 7 E. 6e). Die Vereinbarung der Beschwerdeführerinnen mit dem BUWD enthält demgegenüber konkrete Vorschriften zum Verfahren der Standortevaluation, die vom Gehalt von § 43 PBV nicht gedeckt sind.