Weiter sind danach bei ihrer Auswahl und Festlegung namentlich der Schutz der Orts- und Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so gering als möglich zu halten (Satz 2). Die Norm von § 43 PBV (§ 48 aPBV) enthält zwar ein Gebot zur allgemeinen Koordination der Standorte und zur Minimierung der Auswirkungen auf die Bevölkerung, im Sinn einer Anweisung an die Baubewilligungsbehörde, in Absprache mit den Betreiberfirmen nach möglichst gemeinverträglichen Lösungen zu suchen. Inhaltlich ist sie wenig bestimmt.