Nach dieser Bestimmung sind die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen aufeinander abzustimmen (Satz 1). Weiter sind danach bei ihrer Auswahl und Festlegung namentlich der Schutz der Orts- und Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so gering als möglich zu halten (Satz 2).