Hieraus ergibt sich, dass die Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination an der Zulässigkeit der streitbetroffenen Planungszone nichts ändert. 2.6. Gemäss den Beschwerdeführerinnen verstösst die Planungszone, soweit sie ergänzende Regelungen zur Koordination enthalte, zudem gegen § 43 PBV (bzw. § 48 aPBV). Nach dieser Bestimmung sind die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen aufeinander abzustimmen (Satz 1).