Dabei werden den Gemeinden gewisse Rechte eingeräumt, nicht jedoch Pflichten auferlegt, was deren Zustimmung erfordern würde. Diese – nur die Vertragsparteien rechtlich bindenden – Verfahrensbestimmungen vermögen die Autonomie der Gemeinden in materieller Hinsicht daher ohnehin nicht zu beschränken. Angefügt sei, dass sich die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 6 Sätze 2 und 3 nBZR auf die materielle, nicht auf die verfahrensrechtliche Koordination von Antennenanlagen beziehen. Hieraus ergibt sich, dass die Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination an der Zulässigkeit der streitbetroffenen Planungszone nichts ändert.