Die den Gemeinden im Bereich der Ausgestaltung der Bau- und Zonenordnung allgemein zukommende Autonomie (vgl. Zemp, in: Komm. Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Richli/Wicki], Bern 2010, § 68 KV N 9) nimmt daher hinsichtlich des Erlasses von Planungszonen noch weiteren Raum ein. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung – wie die Beschwerdegegnerin wiederum zu Recht vor-bringt – keine materiellen Bestimmungen enthält, sondern lediglich Mitwirkungs- und Informationsrechte bzw. pflichten im Rahmen der Standortevaluation und -koordination formuliert. Dabei werden den Gemeinden gewisse Rechte eingeräumt, nicht jedoch Pflichten auferlegt, was deren Zustimmung erfordern würde.