SRL Nr. 1]). Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet, wobei die Gesetzgebung ihren Umfang bestimmt und einen möglichst grossen Handlungsspielraum gewährt (§ 68 Abs. 2 KV). Nach § 3 Abs. 1 PBG obliegt den Gemeinden die Ortsplanung. Dazu gehört, dass die Gemeinde Planungszonen bestimmen kann (§ 17 Abs. 1 lit. d PBG). Anders als die (ordentlichen) Zonenpläne und Bau- und Zonenreglemente unterliegen diese weder der Vorprüfung durch das zuständige Departement noch der Genehmigung durch den Regierungsrat (vgl. § 17 Abs. 2 lit. c und § 19 Abs. 1 PBG). Die den Gemeinden im Bereich der Ausgestaltung der Bau- und Zonenordnung allgemein zukommende Autonomie (vgl. Zemp, in: Komm.