Eine derartige Erklärung durch den Verband kann die Gemeinden rechtlich nicht verpflichten. Darauf deutet auch hin, dass der Verband – der primär den Gemeinden als Anlaufstelle und Mittel zur Interessenvertretung dient – gemäss seinen Statuten beim Handeln gegen aussen die Autonomie der Gemeinden zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 2-4, insb. Art. 3 Abs. 1, der Statuten vom 28.1.2010; abrufbar unter: www.vlg.ch/uploads/media/statuten_vlg.pdf). Die Gemeinden des Kantons Luzern sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und haben im Rahmen des kantonalen Rechts Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse (§ 68 Abs. 1 Kantonsverfassung [KV; SRL Nr. 1]).