Zwar hat der Verband Luzerner Gemeinden (VGL), handelnd durch dessen Präsidenten und einen Vertreter des Bereichs Verkehr, Umwelt, Raumordnung & Bau, die erwähnte Vereinbarung zustimmend zur Kenntnis genommen (KG bf.Bel. 9 S. 5). Doch bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdegegnerin oder eine andere Luzerner Gemeinde Partei der erwähnten Vereinbarung geworden wäre. Eine derartige Erklärung durch den Verband kann die Gemeinden rechtlich nicht verpflichten.