Dagegen führt die Beschwerdegegnerin an, die erwähnte Vereinbarung sei für sie nicht verbindlich. Die umfassende Autonomie der Gemeinden im Bereich des Planungs- und Baurechts könne durch eine Vereinbarung zwischen einem kantonalen Departement und privaten Rechtsträgern nicht eingeschränkt werden. Die beschwerdegegnerischen Einwendungen sind richtig. Zwar hat der Verband Luzerner Gemeinden (VGL), handelnd durch dessen Präsidenten und einen Vertreter des Bereichs Verkehr, Umwelt, Raumordnung & Bau, die erwähnte Vereinbarung zustimmend zur Kenntnis genommen (KG bf.