Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Erlass einer derartigen Regelung auf jeden Fall befugt, unabhängig von deren konkreter inhaltlicher Beurteilung. 2.5. Die Beschwerdeführerinnen machen auch geltend, die Planungszone verletze die Vereinbarung über Standortevaluation und -koordination, welche sie mit dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD), handelnd durch die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi; seit 1.1.2014: Dienststelle Raum und Wirtschaft), im Oktober 2008 geschlossen haben (vgl. KG bf.Bel. 9). Dagegen führt die Beschwerdegegnerin an, die erwähnte Vereinbarung sei für sie nicht verbindlich.