In den übrigen Bauzonen sind sie nur zulässig, wenn kein Standort in einer Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone möglich ist (Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR). Ein weitgehend identisches Kaskadenmodell der Berner Gemeinde Urtenen-Schönbühl ist vom Bundesgericht als zulässig beurteilt worden (BGE 138 II 173, mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Erlass einer derartigen Regelung auf jeden Fall befugt, unabhängig von deren konkreter inhaltlicher Beurteilung.