Ob diese insgesamt gerechtfertigt ist, bleibt zu prüfen (vgl. nachstehende E. 4.4.). 2.4. Die strittige Planungszone statuiert ein gänzliches Antennenverbot nur in Teilen der Bauzone. Im Übrigen ist nur ein Kaskadenmodell vorgesehen. Nach dem klaren Wortlaut der Regelung sollen Antennenanlagen in erster Linie in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone erstellt werden (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 nBZR). In den übrigen Bauzonen sind sie nur zulässig, wenn kein Standort in einer Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone möglich ist (Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR).