12 USG N 10 und 42). Gegebenenfalls sind Emissionsbegrenzungen durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG gestützte Verfügungen vorzuschreiben (Art. 12 Abs. 2 USG). Dabei sind auch generell-abstrakte Anordnungen in Form eines formellen Gesetzes bzw. eines kommunalen Reglements zulässig (vgl. Schrade/Loretan, a.a.O., Art. 12 USG N 43a). Eine solche Regelung ist vorliegend im Kaskadenmodell nicht enthalten, wohl aber implizit in der Negativplanung gemäss Art. 8 Abs. 8 Satz 2 BZR, welche Antennenanlagen in einem Perimeter von 100 m um Naturobjekte verbietet. Ob diese insgesamt gerechtfertigt ist, bleibt zu prüfen (vgl. nachstehende E. 4.4.).