Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ortsplanung (§ 3 Abs. 1 PBG) ist es den Gemeindebehörden daher keinesfalls verwehrt, je nach den Umständen sogar aufgegeben, zur verschärften Begrenzung von Emissionen nebst den in Art. 12 Abs. 1 USG aufgezählten Instrumenten auch Mittel der Raumplanung einzusetzen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung, insbesondere zufolge der nichtionisierenden Strahlung von Antennen, schädlich oder lästig werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 USG; vgl. Schrade/Loretan, Komm. zum Umweltschutzgesetz [Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Keller], 2. Aufl. 1997 ff., Art. 12 USG N 10 und 42).