vgl. BGE 126 II 399 E. 3c), sondern um solche auf Tiere und Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume, die von der NISV nicht erfasst sind, besteht Raum für weitere kantonale oder kommunale Vorschriften (vgl. BGer-Urteile 1C_450/2010 vom 12.4.2011 E. 3.2 und 1C_338/2007 vom 24.4.2008 E. 3). Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ortsplanung (§ 3 Abs. 1 PBG) ist es den Gemeindebehörden daher keinesfalls verwehrt, je nach den Umständen sogar aufgegeben, zur verschärften Begrenzung von Emissionen nebst den in Art.