Zwar stufte das Verwaltungsgericht einzelne Ortsteile der Gemeinde mit Blick auf den Ortsbildschutz als bedeutend und empfindlich ein, namentlich das Gebiet um ein Denkmalschutzobjekt aus dem 13. Jahrhundert, andere Ortsteile jedoch nicht, so dass es ein Verbot im gesamten Gebiet der Planungszone als unverhältnismässig beurteilte (vgl. genanntes Urteil E. 4d f.). Insofern geht die Regelungskompetenz der Gemeinden für Antennenverbote aus Gründen des Ortsbildschutzes inhaltlich nur soweit, als ein Verbot noch als verhältnismässig erscheint und gegenüber dem Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt.