Nicht im Widerspruch dazu steht das Urteil des früheren Verwaltungsgerichts V 02 124 vom 25. November 2003. Dieses bezog sich auf eine Planungszone, mit welcher Mobilfunkantennen aus Gründen des Ortsbildschutzes in nahezu dem gesamten Gebiet der Gemeinde Reiden, insbesondere in allen Wohnzonen, verboten werden sollten. Zwar stufte das Verwaltungsgericht einzelne Ortsteile der Gemeinde mit Blick auf den Ortsbildschutz als bedeutend und empfindlich ein, namentlich das Gebiet um ein Denkmalschutzobjekt aus dem 13. Jahrhundert, andere Ortsteile jedoch nicht, so dass es ein Verbot im gesamten Gebiet der Planungszone als unverhältnismässig beurteilte (vgl. genanntes Urteil E. 4d f.).