Unter diesem Begriff werden in Rechtsprechung und Lehre jene Einwirkungen zusammengefasst, die das seelische Empfinden beeinträchtigen und unangenehme psychische Eindrücke erwecken (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.4.3, 136 I 395 E. 4.3.2). Sie werden oftmals auch als "immaterielle" Immissionen bezeichnet und damit den "materiellen" Immissionen (wie z.B. Lärm, Luftverunreinigung, Strahlen, Erschütterungen) gegenübergestellt (vgl. Waldmann, Der Schutz vor ideellen Immissionen in Wohngebieten – eine kritische Würdigung, BR/DC 1/2005, S. 156). Nicht im Widerspruch dazu steht das Urteil des früheren Verwaltungsgerichts V 02 124 vom 25. November 2003.