Insofern verbleibt den kommunalen Planungsträgern, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, im Rahmen von §§ 34 und 36 PBG die volle Regelungskompetenz hin-sichtlich des Schutzes vor ideellen Immissionen (vgl. BGE 138 II 173 nichtpubl. E. 4.2). Unter diesem Begriff werden in Rechtsprechung und Lehre jene Einwirkungen zusammengefasst, die das seelische Empfinden beeinträchtigen und unangenehme psychische Eindrücke erwecken (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.4.3, 136 I 395 E. 4.3.2).