(LGVE 2005 II Nr. 7 E. 6c). Vorbehalten sind ebenso Einschränkungen durch das PBG selber wie auch durch kommunale Bau- und Nutzungsvorschriften gestützt auf §§ 34 und 36 PBG, die nicht den Schutz von Orts- und Landschaftsbildern, von geschichtlichen Stätten und von Natur- und Kunstdenkmälern betreffen. Insofern verbleibt den kommunalen Planungsträgern, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, im Rahmen von §§ 34 und 36 PBG die volle Regelungskompetenz hin-sichtlich des Schutzes vor ideellen Immissionen (vgl. BGE 138 II 173 nichtpubl.