Dies schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass eine Gemeinde Antennenanlagen aus anderen Gründen in bestimmten Gebieten als allgemein unzulässig erklärt, sofern dabei übergeordnetes Recht beachtet wird. Bereits aus § 143 Abs. 3 PBG ist ersichtlich, dass die grundsätzliche Zulässigkeit gemäss § 143 Abs. 2 PBG nur soweit gilt, als dem nicht andere – namentlich umweltrechtliche – Bestimmungen entgegenstehen, namentlich Erlasse des Umweltrechts. Die Bestimmung von § 143 Abs. 3 PBG ist bloss deklaratorischer Natur (LGVE 2005 II Nr. 7 E. 6c).