PBG). Folglich formuliert diese Bestimmung eine grundsätzliche Zulässigkeit entsprechender Aussenanlagen – vorbehältlich einer abweichenden Interessenabwägung – nur in Bezug auf die Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild bzw. in Bezug auf geschichtliche Stätten und Natur- und Kunstdenkmäler. Dies schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass eine Gemeinde Antennenanlagen aus anderen Gründen in bestimmten Gebieten als allgemein unzulässig erklärt, sofern dabei übergeordnetes Recht beachtet wird.