Der von den Beschwerdeführerinnen angerufene § 143 Abs. 2 PBG schreibt vor, dass "andere Aussenantennen und vergleichbare Anlagen" – d.h. andere als solche für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen gemäss § 143 Abs. 1 PBG – zulässig sind, ausser wenn das Interesse am Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder Natur- und Kunstdenkmäler das Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt. Diese Bestimmung steht systematisch unter dem Titel "V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Kulturdenkmäler" der Bauvorschriften des PBG (§§ 140 ff. PBG).