In jedem Fall ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gesetzliche Grundlage im kommunalen oder kantonalen Recht erforderlich (BGE 133 II 64 E. 5.4). 2.3. Der von den Beschwerdeführerinnen angerufene § 143 Abs. 2 PBG schreibt vor, dass "andere Aussenantennen und vergleichbare Anlagen" – d.h. andere als solche für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen gemäss § 143 Abs. 1 PBG – zulässig sind, ausser wenn das Interesse am Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder Natur- und Kunstdenkmäler das Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt.