Als zulässig erscheine es ferner, baupolizeilich eine Standortevaluation und eine Interessenabwägung für die Erstellung von Mobilfunkanlagen vorzuschreiben (vgl. BGE 133 II 353 E. 4.2, 321 E. 4.3.4, BGer-Urteil 1C_318/2011 vom 8.11.2011 E. 2, je mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl. 2008, S. 107 ff.). In jedem Fall ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gesetzliche Grundlage im kommunalen oder kantonalen Recht erforderlich (BGE 133 II 64 E. 5.4).