Als planungsrechtliches Mittel nennt das Bundesgericht einerseits die Negativplanung, wonach Mobilfunkanlagen in bestimmten Gebieten grundsätzlich unzulässig sind. Denkbar seien aber auch positive Planungsmassnahmen, mit welchen besondere Zonen für Mobilfunksendeanlagen ausgewiesen werden, sofern es sich um Standorte handle, die sich besonders gut eignen und eine genügende Versorgung durch alle Mobilfunkanbieter ermöglichen. Als zulässig erscheine es ferner, baupolizeilich eine Standortevaluation und eine Interessenabwägung für die Erstellung von Mobilfunkanlagen vorzuschreiben (vgl. BGE 133 II 353 E. 4.2, 321 E. 4.3.4, BGer-Urteil 1C_318/2011 vom 8.11.2011 E. 2, je mit Hinweisen;