Daher verstosse die streitbetroffene Planungszone gegen übergeordnetes Recht. Die Beschwerdegegnerin wendet dazu ein, die Bestimmung von § 143 Abs. 2 PBG schränke die Regelungskompetenz der Gemeinden einzig in Bezug auf den Orts- und Landschaftsbild- sowie den Kulturgüterschutz ein, nicht aber in Bezug auf den Schutz vor ideellen Immissionen. 2.2. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden und Kantone im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten grundsätzlich befugt, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken beachten, die sich insbesondere aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergeben.