LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a). Das Gericht hat demnach eine unangemessene Lösung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 127 II 242 E. 3b/aa und 123 II 212 f. E. 2c). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, der Beschwerdegegnerin komme keine Regelungskompetenz im Bereich von Antennenanlagen zu. Der kantonale Gesetzgeber habe Antennenanlagen in § 143 Abs. 2 PBG ausdrücklich zugelassen. Einschränkungen seien nur bei einem besonderen Schutzbedürfnis eines konkreten Schutzobjekts bzw. eines klar umgrenzten schützenswerten Ortsteils zulässig. Daher verstosse die streitbetroffene Planungszone gegen übergeordnetes Recht.