Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht bei der Überprüfung von Planungsfragen – wie in Bausachen – generell eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, obwohl die umfassende Kognition selbst die Angemessenheitskontrolle einschliesst (§ 156 Abs. 2 i.V.m. § 144 Abs. 1 VRG; zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 02 124 vom 25.11.2003 E. 1d). Dies gilt insoweit, als die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 126 I 222).