Ferner kann die Verhältnismässigkeit strittig sein, ebenso der Nutzungscharakter des zu sichernden Akts (Ruch, a.a.O., Art. 27 RPG N 44) oder überhaupt die Ernsthaftigkeit einer Planungsabsicht (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1981, Art. 27 RPG N 14). Hingegen dürfte die Frage der Zweckmässigkeit einer angestrebten Planungsmassnahme den Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Planungszone in aller Regel sprengen. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht bei der Überprüfung von Planungsfragen – wie in Bausachen – generell eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, obwohl die umfassende Kognition selbst die Angemessenheitskontrolle einschliesst (§ 156 Abs. 2 i.V.m.