Es finden daher §§ 144 - 147 VRG Anwendung (§ 156 Abs. 2 VRG). Dies gilt auch bei der Überprüfung von Planungszonen. Obwohl die Planungszone nur sichernde Massnahme im Planungsprozess ist (vgl. Ruch, in: Komm. zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Hrsg. Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch], Zürich 1999, Art. 27 RPG N 2 f.; ferner: Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. Aufl. 1999, N 330), kommt sie in ihren Wirkungen – wenn auch zeitlich begrenzt – den eigentlichen Nutzungsplänen gleich. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG hat daher eine volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu erfolgen (Ruch, a.a.O., Art. 27 RPG N 43).